Aufhebungsvertrag

Bundessozialgericht stärkt Arbeitnehmer

Als Beschäftigungsende gilt nicht der letzte Arbeitstag, sondern das Ende des versicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses.

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KASSEL. Kliniken oder auch Pharmaunternehmen können künftig einfacher Aufhebungsverträge mit einer Freistellung am Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Wenn der Arbeitgeber während der Freistellung weiter Gehalt und Sozialbeiträge bezahlt, ist dies bei der Bemessung eines späteren Arbeitslosengeld mit zu berücksichtigen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Es beendete damit die bislang gegenteilige Praxis der Bundesagentur für Arbeit. Betroffene können für die letzten vier Jahre höheres Arbeitslosengeld nachfordern.

Die erfolgreiche Klägerin hatte 15 Jahre für ein Pharmaunternehmen gearbeitet. Dann jedoch vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Danach wurde sie ab 1. Mai 2011 von der Arbeit freigestellt. Das Arbeitsverhältnis endete ein Jahr später zum 30. April 2012.

In diesem Freistellungszeitraum erhielt sie weiter ihr Arbeitsentgelt, und der Arbeitgeber führte Sozialbeiträge ab. Anschließend erhielt sie bis zum 24. März 2013 privates Krankentagegeld.

Für die Berechnung des nachfolgenden Arbeitslosengeldes ließ die Arbeitsagentur das während der Freistellungszeit gezahlte Einkommen unberücksichtigt. Da es in den vorausgehenden zwei Jahren dadurch nur wenige Arbeitstage gab, bewilligte die Arbeitsagentur ein fiktiv bemessenes Arbeitslosengeld von nur 28,72 Euro kalendertäglich.

Diese bislang gängige Vorgehensweise der Behörde erklärte das BSG nun für rechtswidrig. Die Bundesagentur müsse Zeiten der Freistellung und das dabei erhaltene Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes I berücksichtigen. Denn auch während der Freistellungsphase seien auf das Arbeitsentgelt Versicherungsbeiträge geleistet worden, so die Kasseler Richter.

Als Ende der Beschäftigung gelte hier nicht der letzte tatsächliche Arbeitstag, sondern erst das Ende des versicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Der Pharmareferenten stünden daher kalendertäglich 58,41 Euro zu. (fl/mwo)

Az.: B 11 AL 15/17 R

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