Landessozialgericht Stuttgart:

Cannabis: LSG Stuttgart bekräftigt GKV-Leistungspflicht nur bei Alternativlosigkeit

Die Sozialgerichte im Ländle haben bereits wiederholt unter Beweis gestellt, dass sie es mit der sozialrechtlichen Vorgabe an Cannabis auf Kasse, nämlich medikamentöser Alternativlosigkeit, ernst meinen.

Veröffentlicht:

Stuttgart. Cannabisblüten können in der GKV nicht zur Behandlung einer Depression verordnet werden. Hierfür gibt es ausreichend anerkannte, medikamentöse Optionen, wie das Landessozialgericht Stuttgart in einem am Mittwoch (21. Mai) veröffentlichten Urteil betont. Für eine Ausnahme muss danach der verordnende Arzt nachweisen, dass konkret benannte Antidepressiva möglichst sämtlicher Wirkstoff-Klassen bereits ohne Erfolg erprobt wurden.

Damit wies das LSG einen Mann aus Ulm ab. Er leidet an einer angstbesetzten chronischen Depression mit Antriebsstörung, Stimmungsschwankungen und sozialem Rückzug. Er behauptet, dass sich unter konventionellen Antidepressiva sein Zustand nur verschlechtert habe. Sein Neurologe befürworte daher die THC-Therapie. Die Inhalation von zunächst einem, privat verordneten Gramm täglich habe zu einer deutlichen Besserung geführt.

Reguläres Spektrum nicht ausgeschöpft

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab – zu Recht, wie nach dem Sozialgericht Ulm nun auch das LSG entschied. Zwar liege hier eine schwerwiegende Erkrankung vor. Weitere sozialrechtliche Voraussetzung sei aber, „dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung entweder nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes nicht zur Anwendung kommen kann“. Beides sei hier nicht erfüllt.

So sehe die S3-Leitlinie „Nationale Versorgungsleitlinie Unipolare Depression“ bei einer mittelgradigen bis schweren Depression psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Ansätze vor. Hierfür gebe es reichlich zugelassene Medikamente. Dass hier bereits sämtliche Wirkstoff-Klassen bereits erfolglos erprobt wurden, sei nicht zu erkennen.

Der Verweis des Arztes, „zahlreiche Antidepressiva“ seien bereits erfolglos zum Einsatz gekommen, reiche nicht aus, betonten die Stuttgarter Richter. Dass die Behandlung mit selbstbeschafftem Cannabis zwischenzeitlich einen Erfolg gebracht haben soll, sei für die Leistungspflicht der gesetzlichen Kasse „nicht von Bedeutung“. (mwo)

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 4 KR 3545/22

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