Recht

Covid-19-Erkrankung meist kein Dienstunfall

Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte Anträge auf Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunfälle ab. Die Kläger hätten sich auch außerhalb ihrer Dienstzeit anstecken können.

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Düsseldorf. Für die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als „Dienstunfall“ müssen Beamtinnen und Beamte bei ihrer Tätigkeit einem erheblich höheren Ansteckungsrisiko ausgesetzt sein als die übrige Bevölkerung. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in drei kürzlich verkündeten Urteilen entschieden.

Damit wies es die Klagen zweier Lehrerinnen und einer Finanzbeamtin ab. Diese hatten behauptet, sie hätten sich bei einer Konferenz, Schülergesprächen beziehungsweise einer Personalrätetagung mit Corona infiziert.

Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Anträge der Beamtinnen auf Anerkennung ihrer Erkrankungen als Dienstunfälle ab. Sie hätten sich auch gut außerhalb ihrer Dienstzeit anstecken können.

Es habe sich das „allgemeine Lebensrisiko“ realisiert

Auch das Verwaltungsgericht wies die Klägerinnen ab. Zwar sei laut Gesetz bei Infektionskrankheiten eine Anerkennung als Dienstunfall auch dann möglich, wenn Ort und Zeit der Infektion nicht eindeutig feststellbar seien. Voraussetzung hierfür sei aber, „dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt ist“, urteilten die Düsseldorfer Richter.

Das sei jedoch weder bei den Lehrerinnen noch bei der Finanzbeamtin der Fall. Es habe sich vielmehr „das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko“ realisiert. Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen stünden jedoch nicht unter dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge. (fl/mwo)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 23 K 8281/21, 23 K 2118/22 und 23 K 6047/21

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