Das Kittel-Verbot in der Werbung fällt bald

Künftig erhalten Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe mehr Klarheit als bisher, wie sie werben dürfen und wie nicht. Das durch Urteile schon ausgehöhlte Kittel-Verbot auf Werbefotos entfällt ganz.

Von Monika Peichl Veröffentlicht:
Bei der Werbung soll Ärzten bald mehr erlaubt sein.

Bei der Werbung soll Ärzten bald mehr erlaubt sein.

© Robert Kneschke / fotolia.com

BAD HOMBURG. Paragraf 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) enthält Bestimmungen, die die Werbung für Arzneimittel, Behandlungen oder Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise beschränken.

Das Heilmittelwerbegesetz wird derzeit überarbeitet, weil es an die EU-Humanarzneimittelrichtlinie 2001/83/EG angepasst werden muss.

Deutsche Gerichte haben dies schon in einigen Entscheidungen vorweggenommen, wie Rechtsanwalt Peter von Czettritz von der Münchener Kanzlei Preu Bohlig & Partner beim Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg erläuterte.

So hatte das Hanseatische Oberlandesgericht 2008 die Darstellung von Herpesläsionen am Mund in einer Werbung für Lippenherpescreme für zulässig erklärt, wenn sie nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist, und sich dabei auf die EU-Richtlinie berufen, die über dem deutschen HWG stehe (Az.: 3 U 182/07).

Gemäß Paragraf 11 Absatz 1 Nr. 5 des HWG ist eine solche Abbildung nicht erlaubt, gemäß Artikel 90 k der Richtlinie 2001/83/EG ist sie jedoch nur unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist.

Krankengeschichten in der Werbung

Nach Angaben des Juristen haben andere Gerichte hingegen bei ihren Entscheidungen nicht geprüft, ob die in dem Streitfall relevante Bestimmung des HWG überhaupt richtlinienkonform ist. So etwa das Landgericht Leipzig in einem Urteil vom Mai dieses Jahres (Az.: 05 O 3463/10).

Darin wird die Werbung eines Arztes für seine chiropraktische Behandlungen beanstandet, weil er in seiner Anzeige die Krankengeschichte einer Patientin beschrieb.

Laut von Czettritz wird das Verbot der Publikumswerbung mit Krankengeschichten, die bisher in Paragraf 11 Absatz 1 Nr. 3 HWG gänzlich untersagt wird, voraussichtlich gelockert.

Unzulässig ist die Wiedergabe von Krankengeschichten dann nur noch, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist oder zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.

Berufsbekleidung bald möglich

Ganz entfallen wird nach von Czettritz' Informationen Paragraf 11 Absatz 1 Nr. 4 HWG, worin Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels untersagt wird.

Rechtsanwältin Christiane Köber, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für den Gesundheitsbereich, erklärte, sie sei darüber froh. Es sei doch die Frage, wie die Abbildung eines Arztes im Kittel zu einer Gesundheitsgefährdung werden könne.

Von Czettritz zufolge geht das Verbot auf vergangene Götter-in-Weiß-Zeiten zurück. Diesen Nimbus hätten Ärzte nicht mehr.

Auch bei Werbung mit Bildern soll es Lockerungen geben - etwa bei der Darstellung von "Veränderungen des menschlichen Körpers (...) durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden" oder der Darstellungen der Wirkung einer Therapie durch Bilder mit Vorher-Nachher-Vergleich (Paragraf 11 Absatz 1 Nr. 5 HWG).

Diese sollen nach Angaben von Czettritz' durch die Gesetzesnovelle dann unzulässig sein, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind.

Eine Ausnahme bei der Lockerung wird voraussichtlich die Schönheitschirurgie sein. Für diese Eingriffe wird auch in Zukunft ein Vorher-Nachher-Vergleich verboten bleiben.

Fachsprache soll erlaubt werden

Das Verbot fremd- oder fachsprachlicher Bezeichnungen, "soweit sie nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind" (Paragraf 11 Absatz 1 Nr. 6), soll ganz gestrichen werden.

Werbeaussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen, sind gemäß der alten Fassung von Paragraf 11 Absatz 1 Nr. 7 nicht zulässig. In der Neufassung des Gesetzes hingegen werden Werbeaussagen untersagt, "die nahelegen, dass die normale gute Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt werden könnte".

Das Verbot von Werbung mit Äußerungen Dritter in Form von Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben (Paragraf 11 Absatz 1 Nr. 11) wird ebenfalls eingeschränkt, unzulässig soll sie künftig nur noch sein, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist.

Nach Einschätzung von Juristin Köber werden sich die Gerichte auch in Zukunft mit Werbung von Ärzten und anderen Heilberufen befassen müssen. Die Neuregelung werde die Arbeit der Juristen nicht einfacher machen.

Interessant werde sicherlich auch, wie das deutsche Rechtswesen mit dem Begriff "abstoßend" umgehen werde - bisher sei er, anders als die Begriffe "missbräuchlich" und "irreführend", hier nämlich unbekannt.

Der Referentenentwurf des "Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" mit den Änderungen beim Heilmittelwerbegesetz, Arzneimittelgesetz und anderen Gesetzen soll in der zweiten Dezemberwoche für die Anhörung versendet werden. In Kraft treten sollen die Änderungen laut Bundesgesundheitsministerium bis Ende Juli 2012.

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