Ehescheidung

Der "Altenteilvertrag" kann die Trennung überdauern

Verpflichten sich Eheleute, für die Überschreibung eines Hauses die Eltern - bzw. Schwiegereltern - im Alter zu pflegen und für ihre Beerdigungskosten aufzukommen, so gilt die Vereinbarung grundsätzlich auch nach einer Scheidung.

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NEU-ISENBURG. Der sogenannte "Altenteilvertrag" zwischen Kind, Schwiegerkind und dem Elternpaar, wird durch die Scheidung nicht berührt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Im verhandelten Fall hatte ein Elternpaar dem 27 Jahre alten Mann und seiner 25 Jahre alten Frau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück überschrieben und im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht erhalten - sowie die Zusage, später bei Bedarf gepflegt zu werden. Außerdem sollten die Kinder Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehmen.

Nach der Scheidung wollte die Frau nichts mehr davon wissen. Aber da ihr Mann sie ausgezahlt hatte, konnte er dennoch die Hälfte der Beerdigungs- und Grabpflegekosten von ihr verlangen, wie sich vor Gericht zeigte.

Denn im Altenteilvertrag hatten sich die Eheleute gemeinschaftlich zur Pflege der Eltern und zur Übernahme von deren Grabpflege- und Beerdigungskosten verpflichtet.

Die Grundlage dieses Vertrages sei nicht entfallen, da "die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben" seien, urteilte das OLG. (bü)

Az.: 8 UF 200/12

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