Die rasende Wildsau - eine Sache für die Richter

Bei Dämmerung am frühen Morgen und am späten Nachmittag besteht gerade im Herbst erhöhte Kollisionsgefahr mit Wild. Die Folgen sind oft Fälle für die Gerichte - eine Auswahl.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Auf dem Weg zur Autobahn? Noch steht das Wildschwein im Wald.

Auf dem Weg zur Autobahn? Noch steht das Wildschwein im Wald.

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Autobahnen, Waldpassagen oder Umgehungsstraßen sind bevorzugte Aktionsgebiete verschiedener Wildarten. Durch ihr unberechenbares Verhalten stellen sie eine große Gefahr für Verkehrsteilnehmer dar. Im vergangenen Jahr waren in Deutschland 240 000 Auto- und Motorradfahrer in Wildunfälle verwickelt.

Besonders Landärzte, die früh morgens oder spät abends während der Dämmerung zu Hausbesuchen gerufen werden, müssen jederzeit mit Rehen, Hirschen oder Wildschweinen rechnen, die unvermittelt auf die Fahrbahn rennen. Wer hier nicht schnell genug reagieren kann, hat - selbst wenn es für den Fahrer glimpflich ausgeht - meist Schäden am Auto und jede Menge Ärger mit der Assekuranz. Denn: Selbst ein 20 Kilogramm schweres Reh besitzt bei einer Kollision mit Tempo 100 ein Aufschlaggewicht von fast einer Tonne. Bei einem Wildschwein mit 80 Kilogramm wären es allein bei Tempo 50 schon zwei Tonnen. Zeigen sich Versicherer uneinsichtig mit eventuellen Ansprüchen, landet der Wildunfall nicht selten vor dem Kadi.

Fall 1: Auch ein totes Wildschwein ist "Haarwild". Sehen die Bedingungen einer Teilkaskoversicherung vor, dass Versicherungsschutz besteht, wenn es zu einem "Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit einem Haarwild" gekommen ist, so gilt dies nicht nur dann, wenn ein solches Tier "selbstständig über die Straße läuft und der Fahrer hierdurch überrascht wird". Auch ein tot auf der Fahrbahn liegendes Tier, das angefahren wird - wodurch sich im vorliegenden Fall der Airbag auslöste, was Reparaturkosten in Höhe von 970 Euro zur Folge hatte -, kann einen Versicherungsfall auslösen. Der Versicherer hatte hier argumentiert, das tote Wildschwein sei als ein Hindernis wie jedes andere anzusehen und hätte entsprechend umfahren werden müssen. Das Landgericht Stuttgart folgte dieser Auffassung nicht (Az.: 5 S 244/06).

Fall 2: Im Dunkeln muss besonders vorsichtig gefahren werden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Autofahrers, der im Dunkeln auf einer Landstraße mit 80 Stundenkilometern unterwegs ist, muss für einen Schaden aufkommen, der dadurch entsteht, dass der Versicherte mit drei auf die Straße rennenden Wildschweinen kollidiert, die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und mit einem entgegenkommenden Wagen zusammenprallt. Die Versicherung kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle nicht argumentieren, dass der Unfall für den Fahrer unabwendbar gewesen sei (Az.: 14 U 214/03).

Fall 3: Wildhaare verstreuen ist grotesk. Eine Kfz-Vollkaskoversicherung kann die Regulierung eines Unfallschadens nicht einfach verweigern, weil sie die Version des Fahrers vom Unfallhergang nicht glaubt.

Im konkreten Fall ging es vor dem Oberlandesgericht Hamburg um die Kollision mit einem Wildschwein auf eisglatter Straße, bevor der Fahrer mit seinem Wagen ins Schleudern geriet und gegen einen Baum prallte. Nach Meinung der Richter handelte es sich um eine "groteske Mutmaßung" der Assekuranz, dass die am Unfallort gefundenen Wildhaare von dem Autofahrer dort nachträglich verstreut worden seien (Az.: 14 U 42/02).

Um die Gefahr für die Allgemeinheit durch Tiere zu reduzieren, dürfen Jagdpächter behördlich zum Abschuss von Wildschweinen verdonnert werden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, einen Jäger - im Fachjargon Jagdausübungsberechtigten - zu verpflichten, den Frühjahrsbestand an Wildschweinen um zehn Tiere je Monat zu reduzieren - um einem seuchenmäßig unbedenklichen Bestand von zwei Sauen je 100 Hektar Waldgebiet näher zu kommen und damit ein weiteres Verbreiten der ausgebrochenen Schweinepest - im konkreten Fall im Kreis Euskirchen - zu verhindern. Der Kläger hatte sich gegen diese Anordnung gewandt, weil er nicht über genügend Hochsitze verfüge. Die Verwaltung machte ihn auf den Einsatz von mobilen Hochsitzen aufmerksam und wies außerdem darauf hin, dass auch "verendete und einem Unfall zum Opfer gefallene Tiere" auf die geforderte Zahl angerechnet würden. (Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 7 L 131/07).

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