Urteil

Direktbank kein klassischer Anlageberater

Bei gezieltem Auftrag zum Kauf bestimmter Anleihen besteht für Direktbanken keine Beratungspflicht, so ein Oberlandesgericht.

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SCHLESWIG. Wer bei einer Direktbank die Abwicklung von Anlagegeschäften ohne Beratung bestellt, kann später keine unzureichende Beratung kritisieren.

Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig entschieden. Sogenannte Discount-Broker unterliegen danach "nur deutlich reduzierten Aufklärungspflichten".

Die Klägerin eröffnete 2003 ein Wertpapierdepot bei einer Direktbank, die keine Anlageberatung anbietet. Im Eröffnungsantrag heißt es ausdrücklich, dass die Bank Wertpapieraufträge ihrer Kunden lediglich ausführt.

Anleihen im Wert von 11.000 Euro gekauft

2006 beauftragte die Frau über das Internet den Kauf von "Cobold 62-Anleihen" der DZ Bank im Nennwert von 11.000 Euro.

Das Papier sollte mit jährlich 3,2 Prozent verzinst werden, war aber an Anleihen der Deutschen Bank sowie von vier US-Banken geknüpft, darunter Lehman Brothers.

Sollte eine dieser anderen Anleihen platzen, durfte die DZ Bank die Cobold-Papiere durch diese Anleihen ersetzen. So hatte die Frau nach der Lehman-Pleite 2008 nur noch Lehman-Papiere im Wert von 831 Euro im Depot.

Klage abgewiesen

Sie verlangte Schadenersatz: Ihre Bank hätte sie darauf hinweisen müssen, dass die Cobold 62-Anleihe nicht nur von der Bonität der DZ Bank abhängt, sondern auch von der weiterer Großbanken.

Das OLG wies die Klage ab. Zwischen Bank und Kundin sei kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Gebe ein Kunde gezielt den Kauf bestimmter Wertpapiere in Auftrag, so müsse zumindest eine Direktbank auch keine Beratung anbieten, so die Richter.

Für einen Discount-Broker reiche es aus, wenn er allgemeine Informationen über Wertpapier-Formen gibt und darauf hinweist, dass diese auch zum Totalverlust führen können. (mwo)

AZ.: 5 U 10/12

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