EBM-Abgrenzung gilt auch für Beleg-Tätigkeiten
KASSEL (mwo). Ein Internist ohne Schwerpunkt kann auch als Belegarzt keine Leistungen abrechnen, die eine Schwerpunktbezeichnung voraussetzen. Wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied, gelten entsprechende Vorbehalte des EBM auch für die belegärztliche Tätigkeit.