Urteil
LSG Stuttgart: Ermäßigte Verwaltungskostenumlage auch von nicht gemeinnützigen Einrichtungen
KVen dürfen auch von nicht gemeinnützigen Einrichtungen nur den Verwaltungskostensatz von 0,2 Prozent erheben. Das gilt, solange die Vertragsparteien diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung getroffen haben.


