Zwangsunterbringung

Einweisung nicht durch den Notarzt

Auch wenn in Randzeiten kein sozialpsychiatrischer Bereitschaftsdienst vor Ort ist, dürfen Thüringer Notärzte keine Einweisung veranlassen. Die Landesärztekammer hat aber eine andere Lösung parat.

Veröffentlicht:

WEIMAR. Wegen personeller Engpässe darf der sozialpsychiatrische Dienst in Thüringen die Unterbringung psychischer Kranker nun auch telefonisch anordnen - ohne persönliche Inaugenscheinnahme. Darauf weist die Landesärztekammer Thüringen hin.

Hintergrund ist, dass der sozialpsychiatrische Dienst in mehreren Thüringer Landkreisen die vorläufige Unterbringung an Notärzte übertragen hatte. Dazu wurden zum Teil öffentlich-rechtliche Verträge abgeschlossen.

In den dienstfreien Zeiten abends und nachts war die Personaldecke demnach so kurz, dass ein Bereitschaftsdienst nicht zustande kam.

Diese Praxis hat das Landesverwaltungsamt Thüringen nun beendet. Die Verträge wurden für unwirksam erklärt. Die Gesetzeslage sei klar: Laut Thüringer Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) dürfe eine Anordnung für längstens 24 Stunden nur durch den sozialpsychiatrischen Dienst erfolgen.

Immerhin geht es um eine Einschränkung von Freiheitsrechten, die Ausübung von Zwang obliege allein dem Staat, heißt es weiter. Diese hoheitliche Aufgabe dürfe deshalb nicht übertragen werden, zumal der Notarzt in den meisten Fällen auch kein Facharzt für Psychiatrie sei.

Allerdings ließ sich das Landesverwaltungsamt auf eine Kompromisslösung ein, die "versucht den gesetzlichen Voraussetzungen gerecht zu werden".

Demnach muss sich der sozialpsychiatrische Dienst zwar weiterhin im Krisenfall persönlich vor Ort begeben - er kann jedoch in Ausnahmefällen darauf verzichten, wenn der betroffene Patient bereits bekannt oder eine telefonische Lageschilderung durch den Notarzt von "besonderer Fachkunde" getragen ist.

 Im Gegenzug muss der sozialpsychiatrische Dienst eine ständige Rufbereitschaft einrichten.

Diese Sonderregelung soll voraussichtlich auch in eine Novelle des PsychKG münden. Wegen der Landtagswahl in Thüringen Mitte September sei damit jedoch in naher Zukunft nicht zu rechnen, teilte die Landesärztekammer mit. (rbü)

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Kommentare
Dr. Knut Hollaender 10.09.201418:36 Uhr

TVÖD und ständige Bereitschaft

Ich wünsche dem Land viel Erfolg bei der weiteren Personalgewinnung. TVÖD 14 oder 15 und Nachtbereitschaft ist für einen Facharzt äußerst attraktiv.
Auf nach Thüringen.

Dr. Helmut Müller 10.09.201416:59 Uhr

Realitätsfremder geht es nicht

Das muss man sich wirklich auf der Zunge zergehen lassen: Ein Notarzt, der im Rahmen seines Einsatzes einen Patienten selbst sieht / untersucht, darf keine (Zwangs-)Einweisung durchführen. Der sozial-psychiatrische Dienst darf dies aber schon, auch ohne "persönliche Inaugenscheinnahme". Da bin ich mal auf die entsprechende Rechtsprechung in strittigen Fällen gespannt.

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