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Elterngeld: Rückschläge für Ärzte in Teilzeit

KASSEL (mwo). Freiwillig krankenversicherte Ärztinnen, Ärzte und andere Selbstständige, die nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit weiter arbeiten, sind im Nachteil: Ihre Kassenbeiträge führen nicht zu höherem Elterngeld. Eine Gleichbehandlung mit Pflichtversicherten können sie nicht verlangen, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG).

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Das Elterngeld wird nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berechnet, höchstens aber aus 2700 Euro monatlicher Einkünfte - was zu einem Elterngeld von höchstens 1800 Euro pro Monat führt. Im Streitfall verdiente eine Rechtsanwältin monatlich 3451 Euro.

Nach der Geburt ihres Sohnes arbeitete sie in Teilzeit weiter und verdiente noch 1600 Euro. Das Land rechnete dies auf das Elterngeld an und berücksichtigte dabei nur Werbungskosten von 100 Euro, zahlte also 300 Euro aus.

Die Anwältin meinte, auch ihre freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung müssten Einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Dies sieht das Gesetz aber nicht vor, stellte das BSG nun klar. Das Land habe das Elterngeld der Anwältin daher richtig mit 300 Euro berechnet. Nur Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung könnten von den Einkünften abgezogen.

Az.: B 10 EG 6/11 R

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