Entfernungspauschale: Längere Wege sind möglich

Wer täglich einen Umweg zur Arbeit fährt, kann dafür meist die volle Entfernungspauschale geltend machen.

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MÜNCHEN (mwo). Für den Weg zur Arbeit müssen die Finanzämter auch einen Umweg anerkennen, wenn dieser insgesamt verkehrsgünstiger ist.

Dabei muss sich nicht unbedingt eine "Mindestzeitersparnis" von 20 Minuten ergeben, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.

In der Regel wird der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einer "Entfernungspauschale" von 30 Cent je "Entfernungskilometer" steuerlich berücksichtigt.

Längere Wege können anerkannt werden, wenn diese "offensichtlich verkehrsgünstiger" sind.

In den entschiedenen Fällen hatten die Finanzämter die jeweils angegebenen Strecken nicht anerkannt. Dabei verwiesen sie unter anderem auf Urteile der Finanzgerichte Kassel und Düsseldorf, wonach ein Umweg nur bei einer "Mindestzeitersparnis" von 20 Minuten zulässig ist.

Doch eine solche konkrete Zeitvorgabe gibt es nicht, urteilte der BFH. Vielmehr sei die Zeitersparnis im Verhältnis zur Dauer der Fahrt und zur Länge des Umwegs zu sehen. Auch eine geringere Störanfälligkeit und damit bessere Pünktlichkeit könne eine Rolle spielen und eine längere Strecke selbst dann rechtfertigen, wenn sich gar keine Zeitersparnis ergibt.

Kommt es zum Streit, können sich Steuerpflichtige allerdings nach überzogenen Angaben nicht mehr auf eine tatsächlich verkehrsgünstigere mittellange Strecke berufen.

Az.: VI R 19/11 (Zeitersparnis) und VI R 46/10 (keine fiktiven Wege)

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