Europäischer Gerichtshof

Schwangerschaftsberatung: Kirchenaustritt ist noch kein Kündigungsgrund

Mitarbeiter eines kirchlichen Arbeitgebers sind nicht zwangsläufig selbst zur Kirchenmitgliedschaft verpflichtet – erst recht nicht bei auch andersgläubiger Kollegenschaft.

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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

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Luxemburg. Eine katholische Schwangerschaftsberatung darf einer Mitarbeiterin wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche nicht ohne Weiteres kündigen. Es stelle eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion dar, wenn eine Mitarbeiterin wegen ihres Kirchenaustritts gekündigt wird, andere, nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeitende aber nicht, so jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Im aktuellen Fall arbeitete die klagende Sozialpädagogin in einer Schwangerschaftsberatungsstelle in der Diözese Limburg. Als sie während ihrer Elternzeit aus der katholischen Kirche austrat, begründete sie dies gegenüber ihrer katholischen Arbeitgeberin mit dem von der Diözese erhobenen „besonderen Kirchgeld“. Dieses wird von Katholiken verlangt, die mit einem besonders gut verdienenden konfessionslosen oder andersgläubigen Partner verheiratet sind.

Mit dem Ende ihrer Elternzeit erhielt sie die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Begründung: Mit dem Kirchenaustritt habe sich die Frau illoyal und aktiv gegen die katholischen Werte gestellt. Diese müssten in der Beratungstätigkeit aber vertreten werden können. Die Sozialpädagogin erhob Kündigungsschutzklage und bestritt illoyales Verhalten. Sie sei bei ihrer „konfessionsneutralen“ Tätigkeit weiterhin dem ungeborenen Leben verpflichtet. Außerdem gebe es Kolleginnen, die der evangelischen Kirche angehörten, aber nicht gekündigt worden seien.

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Kirchenmitgliedschaft für Beratung „nicht wesentlich“

Das Bundesarbeitsgericht legte das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor. Der urteilte nun, dass eine katholische Einrichtung einer Mitarbeiterin nicht allein wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche einfach kündigen darf. Die Kündigung sei erst zulässig, wenn die Kirchenmitgliedschaft eine berufliche Anforderung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt und diese „in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist“.

Darüber müsse letztlich das BAG entscheiden. Allerdings sei hier nicht ersichtlich, dass die Anforderung einer Mitgliedschaft in der katholischen Kirche „für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin ‚wesentlich‘ ist“. Denn dort würden auch andere, nicht der katholischen Kirche zugehörige Mitarbeiterinnen arbeiten. Zudem habe die Klägerin betont, dass sie nur aus finanziellen Gründen aus der Kirche ausgetreten sei, nicht aber, weil sie sich von den Grundwerten der katholischen Kirche distanziert oder abgewandt hätte. (fl)

Europäischer Gerichtshof, Az.: C-258/24

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