Fahrt zur Praxis ist Pflegezeit

Begleiten Angehörige einen Pflegebedürftigen, ist der Zeitaufwand beim Pflegegeld zu berücksichtigen.

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MAINZ (mwo). Sind pflegebedürftige Menschen bei Arztbesuchen auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen, muss die Fahrt zur Praxis als Pflegezeit angerechnet und so beim Pflegegeld berücksichtigt werden.

Ein tatsächlicher Betreuungsaufwand während der Fahrt muss hierfür nicht vorliegen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 16. März veröffentlichten Urteil.

Im Streitfall hatte die 1958 geborene Klägerin Pflegegeld der Stufe I beantragt. Sie leide an Fettleibigkeit, Arthrose, Depressionen, Harninkontinenz und chronischen Schmerzen. Sie sei pflegebedürftig und auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen.

Doch die Pflegekasse lehnte den Antrag ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse ein Pflegebedarf von täglich mindestens 90 Minuten bestehen, davon mehr als 45 Minuten in der Grundpflege. Dies sei bei der Klägerin nicht erfüllt.

Mit Urteil vom 2. Februar 2012 korrigierte das LSG jedoch die Pflegezeitberechnung. Die Pflegekasse müsse auch die Zeiten für regelmäßige Fahrten zum Arzt als Grundpflege berücksichtigen.

Auch Wartezeit ist Pflegezeit

Denn bei der Frau bestehe eine Sturzgefahr, so dass ihr Ehemann sie in die Arztpraxis bringen müsse. Die Fahrt sei im konkreten Fall durchschnittlich mit sechs Minuten täglich auf die Pflegezeit anzurechnen.

Ob die Frau bei der Fahrt selbst Hilfe brauche, spiele dabei keine Rolle. Denn ihr Mann müsse so oder so mitkommen, damit er ihr beim Weg vom Auto zur Praxis helfen kann.

Aus gleichem Grund müsse auch die Wartezeit beim Arzt auf die Pflegezeit mitgezählt werden. Dies habe das Bundessozialgericht bereits 1998 entschieden (Az.: B 3 P 17/97 R).

Bei der Klägerin kämen so 50 Minuten tägliche Grundpflege und 130 Minuten für den Hilfebedarf im Haushalt zusammen, rechnete das LSG vor. Damit bestehe ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe I.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließ das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.

Az.: L 5 P 29/11

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