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Cannabis

Fahrverbot auch Tage nach THC-Konsum

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KARLSRUHE. Cannabis-Konsumenten dürfen auch noch ein oder zwei Tage später nicht einfach wieder Auto fahren. Sie müssen immer sichergehen, dass ihr Blut keine erhöhte Konzentration des Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) mehr enthält, befand kürzlich der Bundesgerichtshof. Ärzte sollten Patienten daher entsprechend beraten, wenn sie die Cannabis-Arznei absetzen. Zudem könnte es zu Rückfragen in der Sprechstunde kommen, denn Cannabis-Konsumenten sollen laut BGH bei Bedarf auch "fachkundigen Rat" einholen. Bei Medikamenten verhalte es sich ja nicht anders, so die Richter, ohne allerdings ausdrücklich auf THC-haltige Arzneimittel einzugehen.

Gerichte und Behörden gehen in Deutschland von einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum aus. Eine Empfehlung der Grenzwertkommission, den Wert anzuheben, wird bislang nicht umgesetzt. Der Wert von 1,0 Nanogramm kann je nach Veranlagung und Konsumverhalten aber auch noch nach mehrtägiger Cannabis-Abstinenz erreicht werden.

Daher war unter den Zivilgerichten umstritten, ob ein Verstoß auch dann ohne Weiteres sanktioniert werden kann, wenn der Cannabis-Konsum bereits mehrere Tage zurückliegt. Dies hat der BGH nun bejaht. Konsumenten wüssten um die möglichen Wirkungen der Droge. Ehe sie sich wieder ans Steuer setzten, müssten sie sich einer "gehörigen Selbstprüfung" unterziehen und bei Bedarf auch "fachkundigen Rat" einholen.

Soweit ein Cannabis-Konsument keine Gewissheit über seine Fahrtauglichkeit erlangen kann, "ist er gehalten, von der Fahrt Abstand zu nehmen", heißt es in dem jetzt veröffentlichten Karlsruher Beschluss. (mwo)

Bundesgerichtshof

Az.: 4 StR 422/15

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Kommentare
Robert Künzel 05.04.201712:46 Uhr

Fachkundigen Rat einholen ??

Der BGH hat doch eindeutg festgelegt, daß ein Fahrverbot auszusprechen ist. Mir ist zumindest keine Indikation bekannt, bei der die Einnahme mit derart langen Therapiepausen sinnvoll ist, z.B. Montag Einnahme, dann mind. 1 Woche Wash-Out, dann 1 Tag Auto fahren und dann das ganze wieder von vorne.
Bleibt also nur noch ein (wohl am besten schriftlich fixiertes) ärztliches Fahrverbot während der gesamten Therapie und 7-10 (wohl besser 10) Tage darüberhinaus auszusprechen. Denn weder Arzt noch Patient können ohne MPU mit der vom BGH geforderten hinreichenden Sicherheit von einer Fahrtüchtigkeit ausgehen.
Bliebe wohl allenfalls für stabil eingestellte Patienten, die dringend auf einen PKW angewiesen sind, die Absolvierung einer MPU unter der Medikation. Ob sich der BGH damit zufrieden gäbe muß wohl ein entsprechendes Urteil zeigen. Ob sich überhaupt MPU-Anbieter finden werden, die entsprechende Fahreignungsgutachten anbieten ?
Fazit: Es knirscht und hakt an allen Ecken und Enden dieses mit heisser Nadel kurz vor der Wahl gestrickten Gesetzes zum Einsatz von Cannabis in der Medizin.

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