Falsche Angaben vom Makler - kein Geld aus der Police

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FRANKFURT AM MAIN (dpa). Angaben "ins Blaue hinein" bei Abschluss eines Versicherungsvertrags können den Versicherungsschutz kosten. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Laut Urteil muss die Versicherung nicht für Leistungen aufkommen, wenn sich der Kunde eine arglistige Täuschung vorhalten lassen muss.

Das Gericht wies die Klage eines Hauseigentümers gegen seine Hausratversicherung ab. Der Kläger hatte den Vertrag über einen Makler abgeschlossen. Die Frage zu Vorschäden beantwortete der Makler falsch, indem er angab, beim Kläger sei es einmal zu einem Einbruchdiebstahl gekommen. Tatsächlich hatte der Kläger seiner früheren Hausratversicherung aber dreimal einen Einbruch gemeldet.

Vor Gericht sagte er, der Makler habe die Angaben in dem Vertrag ohne sein Wissen "ins Blaue hinein" gemacht. Das OLG ließ das nicht gelten. Der Kläger müsse sich die Angaben des Maklers zurechnen lassen. Wenn dieser ohne Nachfrage falsche Angaben gemacht habe, gehe dies uneingeschränkt zulasten des Klägers.

Az.: 3 U 68/08

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