Fehlender Widerspruch ist keine Zustimmung

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KOBLENZ (dpa). Ein Internetanbieter darf im "Kleingedruckten" nicht eine Vertragsänderung für wirksam erklären, falls der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Zeit widerspricht.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor, das am Montag bekannt geworden ist. Zwar sei eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Banken üblich. Das Verhältnis eines Kunden zu seiner Bank sei mit dem zu einem Internetanbieter jedoch nicht vergleichbar.

Das Gericht erklärte mit seinem Urteil unter anderem eine Klausel in einem sogenannten Webhosting-Vertrag für unwirksam. Darin hieß es, dass der Internetanbieter den Vertrag einseitig ändern könne, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspreche.

Das OLG sah in der Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Banken eine solche Klausel verwendeten. Denn für ein Girokonto gelte keine Mindestlaufzeit und der Kunde könne vor allem die Geschäftsbeziehung mit der Bank jederzeit beenden.

Az.: 2 U 1388/09

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