Finanzamt verfolgt Praxiserben bis zu sieben Jahre

In den Augen des Bundesfinanzhofes ist die nachträgliche Besteuerung bei Insolvenz eines geerbten Betriebs rechtmäßig.

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MÜNCHEN (mwo). Ärzten, die ihre Praxis oder Anteile an einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum geerbt haben, sitzt sieben Jahre lang die Erbschaftssteuer im Nacken. Wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervorgeht, wird die Steuer nachträglich fällig, wenn die Praxis innerhalb dieser Zeit wegen Insolvenz nicht fortgeführt werden kann.

Im Streitfall hatten zwei Geschwister im August 1996 Anteile an einer GmbH & Co. KG im Wert von umgerechnet 1,53 Millionen Euro geerbt. Um die Substanz von Familienbetrieben zu schützen, ist die Erbschaft von Unternehmen oder Unternehmensanteilen seit jeher steuerlich begünstigt, seit 2009 unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollkommen steuerfrei. Zu den Voraussetzungen gehört, dass das Unternehmen früher fünf, heute sieben Jahre von den Erben fortgeführt wird.

Die GmbH & Co. KG musste allerdings im März 2001 in die Insolvenz und wurde im Mai 2001 an einen Investor verkauft. Das Finanzamt verlangte daraufhin von den Erben zusätzlich zu der nach den alten Regeln bereits bezahlten Steuer noch jeweils knapp 110 000 Euro Erbschaftsteuer nach. Die Erben sahen dies als "unbillig" an: Die nachträgliche Besteuerung im Fall der Insolvenz stehe im Widerspruch zum gesetzlichen Ziel der Steuervergünstigung. Der BFH sah jedoch auch im konkreten Einzelfall keinen Anlass, die Steuer zu erlassen.

Die Nachbesteuerung sei im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, wenn der Betrieb innerhalb der Frist verkauft oder eingestellt werde. Dazu gehöre auch die Insolvenz. Der Versuch der Erben, das Unternehmen noch mit Privatvermögen zu retten, sei eine unternehmerische Entscheidung gewesen, die einen Erlass der Steuer ebenfalls nicht rechtfertige.

Az.: II R 25/08

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