Finanzgericht Münster kippt Steuerspartrick

Über-Kreuz-Vermietungen zwischen Angehörigen müssen künftig "beachtliche nichtsteuerliche Gründe" haben. Sonst werden sie vom Fiskus nicht anerkannt.

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MÜNSTER (mwo). Durch die gegenseitige Vermietung von Wohnungen können Angehörige keine Steuern sparen. Der Trick ist ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch und daher unzulässig, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster. Im Streitfall hatten Eltern und Sohn gemeinsam ein Haus gekauft und mit Notarvertrag aufgeteilt.

Auch durch Verträge kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. © bilderbox / fotolia.com

Auch durch Verträge kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. © bilderbox / fotolia.com

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Acht Jahre lang nahmen sie zunächst die steuerliche Förderung für selbstgenutzten Wohnraum nach Paragraf 10e Einkommensteuergesetz in Anspruch. Danach tauschten sie mit neuen Verträgen das Eigentum an den Wohnungen und die Verantwortlichkeit für die zugehörigen Kredite aus. Alle blieben aber in ihren Wohnungen, die Eltern als Mieter des Sohnes, der Sohn als Mieter der Eltern. Als Miete wurden ungewöhnlich niedrige 2,50 Euro je Quadratmeter angesetzt. Zinsen, Abschreibung und weitere Kosten überstiegen daher die Mieteinnahmen deutlich. Die "Verluste" wollten sie nun steuermindernd geltend machen.

Das Finanzamt lehnte dies ab - zu Recht, wie das FG entschied. Das Ziel, Steuern zu sparen, sei zwar legitim; hier aber gebe es keinerlei "wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe" für die ungewöhnliche Vertragsgestaltung. Auch angesichts des geringen Mietzinses seien die Verträge "unangemessen". Eltern und Sohn hätten ihre vertraglichen Möglichkeiten missbraucht. Dadurch aber könne "das Steuergesetz nicht umgangen werden". Vielmehr sei die Steuer so zu berechnen, wie sie "bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht".

Az.: 10 K 5155/05 E

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