Fiskus darf von Bauherren doppelt kassieren

LUXEMBURG (mwo). Die deutsche Grunderwerbsteuer ist rechtmäßig. Auf Bauleistungen darf sie parallel zur Mehrwertsteuer erhoben werden, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg.

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Neues Heim: Das bedeutet nicht nur neues Glück, sondern auch viel Steuern für den Staat.

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Bei bebauten Grundstücken wird die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den Wert des Grundstücks, sondern auch auf den des darauf stehenden Hauses fällig. Gleiches gilt, wenn ein unbebautes Grundstück und geplante Bauleistungen in einem "einheitlichen Vertragswerk" vereinbart werden.

So hatte ein Ehepaar 2004 für 73  870 Euro ein unbebautes Grundstück im niedersächsischen Ronneburg gekauft. Im gleichen Vertrag war der Bau eines Einfamilienhauses für 196 544 Euro durch ein mit der Grundstücksgesellschaft verbundenes Bauunternehmen geregelt. Entsprechend den deutschen Regelungen erhob das Finanzamt die Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent auch auf die geplante Bauleistung.

Das Ehepaar klagte: Die Steuer dürfe nur auf den Wert des Grundstücks selbst erhoben werden. Weil auf die Bauleistungen auch Mehrwertsteuer zu zahlen sei, führe die Grunderwerbsteuer sonst zu einer rechtswidrigen Doppelbesteuerung.

Doch eine Doppelbesteuerung sei durchaus zulässig, urteilte nun der Europäische Gerichtshof. Lediglich eine weitere Steuer, die der Mehrwertsteuer entspricht, dürfe nicht erhoben werden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Grunderwerbsteuer sei keine allgemeine Steuer, sondern werde nur auf Immobilien erhoben.

Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer werde zudem ohne Vorsteuerabzug der gesamte Preis und nicht nur der vom Bauunternehmen geschaffene "Mehrwert" erfasst.

Az: C-156/08

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