Urteil

Fortbildung: Kosten kein Arbeitslohn

Sind Fortbildungskosten, etwa für eine MFA, als Arbeitslohn zu sehen? Nein, urteilt das Finanzgericht Münster und verweist auf das Eigeninteresse des Arbeitgebers.

Veröffentlicht:

MÜNSTER. Wenn Ärzte für die Fortbildung einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) die Kosten einer entsprechenden Veranstaltung übernehmen, so ist dies nicht als steuerbarer Arbeitslohn zu begreifen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Mediziner ein erhebliches eigenes Interesse an der Fortbildung hat, wie aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervorgeht.

Es gab damit einem Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte recht. Entsprechend den tariflichen Vorgaben hatte dies seinen Fahrern regelmäßig Fortbildungen bezahlt. Das Finanzamt stufte dies als Arbeitslohn ein und forderte von dem Arbeitgeber die Abführung von Lohnsteuer. Dagegen klagte der Unternehmer, das FG Münster gab ihm nun recht.

Zur Begründung erklärten die Richter des FG, das Unternehmen habe "ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse" an den Fortbildungen gehabt. Sie dienten nicht nur der Sicherheit im Straßenverkehr, "sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs".

Bei organisatorischen Fortbildungen einer MFA dürfte dies auch für eine Arztpraxis gelten. Bei einer fachlichen Fortbildung könnte das geforderte Eigeninteresse des Praxischefs in den dadurch teils erweiterten Delegationsmöglichkeiten liegen. (mwo)

Finanzgericht Münster

Az.: 13 K 3218/13

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