Rechtens

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

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FRANKFURT/MAIN. Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich bei der Zeiterfassung nicht an- und abmeldet, ist rechtmäßig. Das hat das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main entschieden.

Der 46 Jahre alte Kläger war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Pausen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen.

Der Kläger wurde jedoch dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit der Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt.

Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass er in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren aber vom Arbeitgeber bezahlt worden.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren, so die Richter. (reh)

Az.: 16 Sa 1299/13

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