Für den Widerruf reicht als Adresse das Postfach nicht
KOBLENZ (dpa). Bei einer Widerrufsbelehrung für einen Verbraucher reicht die Nennung der Postfach-Anschrift eines Unternehmens nicht aus. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil, das gestern bekannt wurde.