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Bundesfinanzhof

Geburtstagsfest im Einzelfall absetzbar

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MÜNCHEN. Auch Angestellte Ärzte und andere führende Mitarbeiter in Klinik, MVZ oder Praxis können im Einzelfall die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier steuerlich als Werbungskosten absetzen. Die Feier darf hierfür nicht in erster Linie repräsentative Zwecke erfüllen, sondern muss dem kollegialen Miteinander und der Pflege des Betriebsklimas dienen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München.

Er gab damit dem angestellten Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft recht. Anlässlich seines 60. Geburtstags hatte er sämtliche Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen. Das Finanzamt meinte, das sei Privatsache.

Wie nun der BFH entschied, können aber trotz des privaten Anlasses, dem Geburtstag, die Umstände die berufliche Veranlassung für die Feier ergeben. Hier stellte der BFH insbesondere auf den betrieblichen Veranstaltungsort und die Gästeliste ab. Die Feier habe danach dem kollegialen Miteinander und der Pflege des Betriebsklimas gedient. (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.: VI R 7/16

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