"Gemeinschaft" mit Angestellten ist irreführend

ESSEN (juk). Ärzte, die für ihre Praxis mit dem Begriff "Ärztegemeinschaft" werben, müssen darauf achten, dass alle genannten Ärzte auch Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis sind.

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Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Essen hervor. Das hatte über die Klage gegen drei Zahnärzte zu entscheiden, die in einem Branchenbuch ihre Praxis als "Ärztegemeinschaft" bezeichnet hatten. Der Stein des Anstoßes: Eine Zahnärztin, die in der Anzeige genannt wurde, war nicht Mitgesellschafterin der Praxis, sondern nur Angestellte.

Aus diesem Grund verbot das Landgericht den Zahnärzten, weiterhin mit dem Begriff "Ärztegemeinschaft" zu werben. Die Erwähnung der Angestellten als Mitgesellschafterin stelle eine Täuschung über die geschäftlichen Verhältnisse dar und sei wettbewerbswidrig. Nach außen etwa könne der falsche Eindruck erweckt werden, als ob die Zahnärztin im gleichen Maße hafte wie die anderen zwei Kollegen.

Die Richter betonten in dem Urteil aber auch, dass die Verwendung des Begriffs "Ärztegemeinschaft" nicht voraussetze, dass sich Ärzte unterschiedlicher medizinischer Fachrichtungen zusammenschließen. Unbedarfte Leser erwarteten nicht, dass eine Ärztegemeinschaft eine Praxis sei, "an die er sich nicht nur mit zahnärztlichen Problemen, sondern auch mit anderen gesundheitlichen Beschwerden wenden könne". Deshalb könnten sich auch zwei Zahnärzte als Ärztegemeinschaft bezeichnen.

Az.: 44 O 69/08

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