"Gemeinschaft" mit Angestellten ist irreführend

ESSEN (juk). Ärzte, die für ihre Praxis mit dem Begriff "Ärztegemeinschaft" werben, müssen darauf achten, dass alle genannten Ärzte auch Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis sind.

Veröffentlicht:

Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Essen hervor. Das hatte über die Klage gegen drei Zahnärzte zu entscheiden, die in einem Branchenbuch ihre Praxis als "Ärztegemeinschaft" bezeichnet hatten. Der Stein des Anstoßes: Eine Zahnärztin, die in der Anzeige genannt wurde, war nicht Mitgesellschafterin der Praxis, sondern nur Angestellte.

Aus diesem Grund verbot das Landgericht den Zahnärzten, weiterhin mit dem Begriff "Ärztegemeinschaft" zu werben. Die Erwähnung der Angestellten als Mitgesellschafterin stelle eine Täuschung über die geschäftlichen Verhältnisse dar und sei wettbewerbswidrig. Nach außen etwa könne der falsche Eindruck erweckt werden, als ob die Zahnärztin im gleichen Maße hafte wie die anderen zwei Kollegen.

Die Richter betonten in dem Urteil aber auch, dass die Verwendung des Begriffs "Ärztegemeinschaft" nicht voraussetze, dass sich Ärzte unterschiedlicher medizinischer Fachrichtungen zusammenschließen. Unbedarfte Leser erwarteten nicht, dass eine Ärztegemeinschaft eine Praxis sei, "an die er sich nicht nur mit zahnärztlichen Problemen, sondern auch mit anderen gesundheitlichen Beschwerden wenden könne". Deshalb könnten sich auch zwei Zahnärzte als Ärztegemeinschaft bezeichnen.

Az.: 44 O 69/08

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Statistisches Bundesamt

Beschäftigte arbeiten 2026 2,4 Arbeitstage mehr

Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Manchmal kommt Künstliche Intelligenz ziemlich abstrakt daher. Doch es gibt zunehmend auch konkrete Anwendungen, sogar für Arztpraxen.

© 3dkombinat - stock.adobe.com

Praxisorganisation

Mit KI zu mehr Entlastung fürs Praxisteam

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Müdigkeit, Schwäche, erhöhtes TSH

Fehldiagnose Hypothyreose bringt Frau in Lebensgefahr

Lesetipps
Eine Ärztin analysiert einen Lungen-CT-Scan.

© mit KI generiert / anak / stock.adobe.com

Biologikatherapie

Asthma und COPD: Welche Biologika eignen sich bei welchen Patienten?