Gericht: Hautkrebs bei Dachdeckern Berufskrankheit

AACHEN (dpa). Erleidet ein Dachdecker durch Sonneneinstrahlung eine bösartige Hautveränderung, ist dies nach einem Richterspruch als Berufskrankheit anzuerkennen.

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Kopf geschützt, Haut aber nicht. Bei Dachdeckern gilt Hautkrebs jetzt als Berufskrankheit.

Kopf geschützt, Haut aber nicht. Bei Dachdeckern gilt Hautkrebs jetzt als Berufskrankheit.

© Monkey Business / fotolia.com

Das Aachener Sozialgericht gab einem Dachdecker Recht, der 40 Jahre lang bei seiner Arbeit zum Teil ungeschützt der Sonne ausgesetzt war.

Die Berufsgenossenschaft hatte unter Hinweis auf einen fehlenden Eintrag in der Liste der Berufskrankheiten eine Anerkennung abgelehnt.

Die Richter sahen nach einem am Freitag mitgeteilten Urteil einen Ausnahme-Tatbestand erfüllt. Angesichts des wissenschaftlich belegten erhöhten Risikos für Menschen mit Arbeitsplatz unter freiem Himmel gebe es keinen vernünftigen Zweifel an dem Zusammenhang.

Az. S 6 U 63/10.

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