Gericht: Nach zwei Prüfungen ist Schluss

WIESBADEN (bü). Nimmt ein Mann im Rahmen einer Umschulung an einer Ausbildung (hier zum Krankenpfleger) mit abschließender Prüfung teil und schafft nicht mindestens ein "ausreichend", so kann er nur noch einmal einen weiteren Anlauf unternehmen.

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Wird er dort im schriftlichen Teil erneut mit "mangelhaft" bewertet, kann er nicht einen dritten Versuch starten, indem er angibt, an einer Prüfungsphobie zu leiden, die er aber inzwischen nach psychotherapeutischer Behandlung überwunden habe.

Der Mann verlangte deshalb, an einem weiteren Prüfungstermin teilnehmen zu können. Außerdem sei er in der Praxis ein "zuverlässiger, vielseitiger und kompetenter Mitarbeiter".

Kläger hatte rechtzeitig gesundheitliche Gründe benennen können

Die Prüfungsthemen seien in der Praxis weniger relevant. Es komme vielmehr auf die tägliche Krankenpflege später im Berufsleben an und er habe diese relevanten mündlichen und praktischen Prüfungsteile mit den Noten 4 und 3 bestanden, so der Kläger.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden beeindruckte das nicht. Es verwies auf die verbindlichen Prüfungsregeln und machte - wenn auch für den Prüfling verspätet - darauf aufmerksam, dass er rechtzeitig gesundheitliche Gründe hätte benennen können, die einen Rücktritt von der Prüfung "hätten rechtfertigen können", so dass ihm danach noch einmal die Chance hätte gegeben werden können.

Az.: 6 K 414/08

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