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Gericht: Reise-Stornierer müssen nicht sofort zum Arzt

Assekuranzen müssen zahlen, wenn ein Versicherter storniert. Hauptsache, er sucht vor Reiseantritt die Praxis auf.

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KÖLN (iss). Der Reiserücktrittskostenversicherer muss auch dann zahlen, wenn ein Versicherter erst zwei Tage, nachdem er die Reise storniert hat, zum Arzt geht. Voraussetzung ist, dass der Patient wirklich eine Erkrankung hat, die den Reiseantritt unmöglich macht. Das hat das Amtsgericht (AG) Flensburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Mann wegen einer Erkrankung eine Reise storniert. Zwei Tage später suchte er den Arzt auf. Der Mediziner diagnostizierte eine Pharyngitis akuta und nach weiteren zwei Tagen eine eitrige Streptokokkentonsillitis.

Dem Versicherten attestierte er schriftlich die Reiseunfähigkeit. Ansonsten bestehe die Gefahr einer Abszessbildung oder einer Verschlechterung des Zustands, hielt der Mediziner fest.

Der Versicherer wollte die angefallenen Stornokosten dennoch nicht zahlen, weil der Mann bei den ersten Krankheitsanzeichen nicht sofort zum Arzt gegangen war.

Das sahen die AG-Richter anders. Die Reiserücktrittskostenversicherung greife, wenn eine unerwartet schwere Krankheit den Reiseantritt unmöglich macht. Das sei hier der Fall gewesen, entschieden sie. "Das Attest sowie der ausgefüllte Fragebogen genügen als Nachweis für die bestehende Erkrankung des Klägers."

Dabei spiele es keine Rolle, dass der verhinderte Reisende nicht sofort zum Arzt gegangen war. Entscheidend sei, dass der Arztbesuch vor dem geplanten Reiseantritt erfolgte, urteilten die Richter.

Das Argument des Versicherers, wenn eine Erkrankung so schwer ist, dass man eine Reise stornieren muss, geht man sofort zum Arzt, ließen sie nicht gelten. Bei der Mandelentzündung handele es sich erkennbar nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit.

Az.: 69 C 43/10.

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