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Gericht genehmigt Zulassung wegen langer Wartezeiten

ESSEN (reh). Auch lange Wartezeiten können eine Zulassung als Vertragsarzt begründen. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LG) NRW hervor. Die Richter sprachen einer Kardiologin im gesperrten Gebiet die Zulassung zu, weil Patienten bis zu sechs Monate auf einen Termin warten mussten.

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Hektik bei der Terminabsprache: Müssen Patienten monatelang auf einen Termin warten, können neue Kollegen zugelassen werden.

Hektik bei der Terminabsprache: Müssen Patienten monatelang auf einen Termin warten, können neue Kollegen zugelassen werden.

© Foto: Klaro

Bereits das Sozialgericht Düsseldorf hatte der Fachärztin für innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie die Zulassung zugesprochen. Die Ärztin, die im Angestelltenverhältnis in einer Facharztpraxis arbeitete, hatte im Mai 2005 die Zulassung im Rahmen des Sonderbedarfs für den Schwerpunkt Kardiologie in Gemeinschaftspraxis beantragt.

Als Begründung hatte sie angegeben, dass die Wartezeit für kardiologische Patienten im Umfeld der Praxis im Schnitt über drei Monate liege. Sie habe auch trotz Intensivierung der Kooperation mit Hausärzten nicht reduziert werden können. Zudem sei es aufgrund von DMP-Verträgen zur Zunahme von kardiologischen Leistungen gekommen.

Der Zulassungsausschuss wollte diese Argumente nicht gelten lassen und kämpfte vor mehreren Instanzen gegen die Zulassung. Sein Argument: Es gebe im betreffenden Kreis bereits genügend Kardiologen. Die durchschnittliche Fallzahl eines Kardiologen betrage in der Bezirksstelle 653 Fälle pro Quartal. Damit sei die Versorgung der kardiologischen Patienten sichergestellt.

Aber das LSG Nordrhein-Westfalen sah dies anders: Da von Krankenkassenseite bestätigt wurde, dass die Angaben der Ärztin stimmten - die AOK Rheinland/Hamburg sprach sogar von im Schnitt sechs Monaten Wartezeiten für kardiologische Untersuchungen - sei die Zulassung zu erteilen. Gerade vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, kardiologische Beschwerden kurzfristig abzuklären, sei die Wartezeit für eine Zulassung ein sachgerechtes Auswahlkriterium. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Az.:L 11 (10) KA 49/07

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