Psychische Behinderung

Gericht muss barrierefreien Zugang schaffen

Ein autistischer Mann hat geklagt, dass mit ihm schriftlich kommuniziert werden muss.

Veröffentlicht:

KASSEL. Behörden und Gerichte müssen auch psychisch behinderten Menschen einen möglichst barrierefreien Zugang und Umgang ermöglichen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugunsten eines Mannes mit Autismus entschieden.

Nach dem kürzlich schriftlich veröffentlichten Beschluss ist es ihm nicht zumutbar, Fragen eines medizinischen Gutachters im direkten Kontakt zu beantworten.

Der heute 37-jährige Kläger verlangt die Anerkennung eines Behinderungsgrades von mehr als 50. In seinen Schwerbehindertenausweis sollen unter anderem die "Merkzeichen" für eine Gehbehinderung und die Notwendigkeit einer Begleitperson eingetragen werden, was mit Vergünstigungen beim Parken und bei öffentlichen Verkehrsmitteln verbunden ist.

Bei dem heute 37-Jährigen wurde Asperger-Autismus diagnostiziert. Die Sozialbehörde in Chemnitz bescheinigte einen Behinderungsgrad von 50, lehnte eine Zuerkennung der Merkzeichen aber ab. Dagegen klagte der Mann. Zwar habe er die Klinik, in die er zur Begutachtung geladen war, wieder verlassen - aber nur, weil seine Begleitperson bei der Begutachtung nicht dabeibleiben durfte.

Danach habe der Gutachter mit ihm per Telefon und über das Internet kommuniziert. Dies sei angesichts seiner Krankheit nicht zumutbar. Andere Ärzte hätten ihm bescheinigt, dass ihm der direkte Kontakt mit anderen Menschen schwerfalle.

Auch für die Gerichtsverhandlung verlangte der Mann daher eine "barrierefreie" schriftliche Kommunikation. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht (LSG) Chemnitz wiesen die Klage ab.

Das BSG hob nun das LSG-Urteil auf. Zwar müssten Behinderte bei der Feststellung ihres Behinderungsgrades mitwirken. Hier sei aber eine Mitwirkung verlangt worden, die dem Kläger wegen seiner Krankheit unzumutbar sei. Das LSG soll nun neu urteilen. (mwo)

Az.: B 9 SB 5/13 B

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