Gericht schränkt Recht auf Bezeichnung "Männerarzt" ein

HAMM (pei). Ärzte dürfen mit Fortbildungen in Männer-Medizin werben, sie dürfen aber nicht den Anschein erwecken, weitergebildeter "Männerarzt" zu sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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Die Wettbewerbszentrale hatte einen Arzt aufgefordert, auf seiner Website die Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" zu unterlassen. Das Landgericht Münster folgte der Auffassung, dass diese Angabe irreführend und wettbewerbswidrig sei. Das Publikum sehe im "Männerarzt" das Pendant zum "Frauenarzt" und fasse es als Facharztbezeichnung auf. Der in Klammern gesetzte Zusatz CMI schließe diese Irreführung nicht aus, denn die Bedeutung des Kürzels - der Name eines Fortbildungsanbieters - sei den Patienten unbekannt.

Das Oberlandesgericht Hamm wies in seinem Urteil vom 24. Juli dieses Jahres die Berufung des Arztes gegen die Entscheidung ab. Die Bezeichnung "Männerarzt (CMI)" verstoße auch gegen die Vorschrift der Berufsordnung, wonach Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte nicht mit Qualifikationen verwechselbar sein dürfen, die nach Weiterbildungsrecht erworben wurden. Der "Männerarzt" könne als eingedeutschte Form von Androloge aufgefasst werden.

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Uwe Hohmann, der den Arzt vertreten hatte, können sich Ärzte künftig Männerarzt nennen, wenn sie einen erläuternden Zusatz über die Herkunft hinzufügen, zum Beispiel "Männerarzt (Institut CMI)". Im Urteil heißt es, es sei Ärzten unbenommen, auf Fortbildungsmaßnahmen hinzuweisen, auch wenn dabei die Bezeichnung Männerarzt auftauche; untersagt wurde nur die Bezeichnung "Männerarzt (CMI)".

OLG Hamm,Az.: 4 U 82/08

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