Prozess

Gericht untersagt Abtreibungsgegnern Holocaust-Vergleich bei Gießener Ärztin

Der Vergleich von Schwangerschaftsabbrüchen mit dem Holocaust ist nicht statthaft. Die Ärztin Kristina Hänel hat jetzt bei einem Prozess in Hamburg eine Geldentschädigung zugesprochen bekommen.

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Kristina Hänel, Gießener Ärztin und Klägerin im Prozess zur Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Internetseite „Babykaust“, spricht am Freitag vor der Verhandlung vor dem Zivilgerichtsgebäude.

Kristina Hänel, Gießener Ärztin und Klägerin im Prozess zur Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Internetseite „Babykaust“, spricht am Freitag vor der Verhandlung vor dem Zivilgerichtsgebäude.

© dpa

Hamburg. Das Landgericht Hamburg hat dem Betreiber der Internetseite „Babykaust.de“ untersagt, bei Äußerungen über die Gießener Ärztin Kristina Hänel Schwangerschaftsabbrüche mit dem Holocaust zu vergleichen. Die 64 Jahre alte Medizinerin hatte Unterlassungsklage gegen einen radikalen Abtreibungsgegner aus Weinheim eingereicht.

Laut dem Urteil der Pressekammer muss die Klägerin es nicht hinnehmen, mit Wachmannschaften und Ärzten in den Konzentrationslagern der Nazis verglichen und mit dem Ausdruck „entartet“ belegt zu werden, wie das Gericht am Montag mitteilte. Der Betreiber müsse zudem eine Geldentschädigung in Höhe von 6000 Euro an Hänel zahlen.

Bekannte Aktivistin gegen Paragraf 219a

Hänel ist bundesweit bekannt, weil sie seinerzeit eine Debatte über den Abtreibungsparagrafen 219a ins Rollen gebracht hatte. Im März 2019 wurde der Paragraf geändert – doch das Ziel der Ärztin aus Hessen bleibt die Abschaffung.

Der Betreiber der Website war bereits in zahlreiche Prozesse verwickelt. Sein Anwalt hatte sich beim Prozessauftakt am vergangenen Freitag nicht wie abgesprochen per Video zugeschaltet. Es handelte sich nach dem unentschuldigten Ausbleiben des Beklagten am Montag deshalb um ein sogenanntes Versäumnisurteil, wie ein Gerichtssprecher erklärte. Der Betreiber der Internetseite könne dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Nur eine Passage, die die Ärztin als Schmähkritik ansah, hatte die Kammer am Freitag eher als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Daraufhin nahm Hänel ihre Klage in diesem Punkt zurück. (dpa)

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