Gericht weist Adressbuchschwindler zurecht

Für Ärzte ist es ein interessantes Urteil: Das Amtsgericht München hat klargestellt, dass Betreiber von Adressverzeichnissen anfallende Kosten nicht im Kleingedruckten verstecken dürfen.

Veröffentlicht:
Adressverzeichnisse - ob in Print oder online - sind für Ärzte ein wichtiges Marketinginstrument. Das nutzen Betrüger gerne aus.

Adressverzeichnisse - ob in Print oder online - sind für Ärzte ein wichtiges Marketinginstrument. Das nutzen Betrüger gerne aus.

© arti om / fotolia.com

MÜNCHEN (mwo). Erst kommt das freundliche Angebot, die Praxis in ein Adressbuch oder ein Internet-Verzeichnis aufzunehmen - und dann die freche Rechnung über mehrere Hundert Euro.

Doch Ärzte, die ein solches Angebot unterschrieben haben, ohne das Kleingedruckte zu lesen, können die Rechnung wegen arglistiger Täuschung anfechten und müssen dann nicht zahlen.

Urteil des Amtsgerichts München

Das geht aus einem jetzt bekannt gegebenen und bereits rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Im Streitfall hatten die Betreiber eines Adressverzeichnisses im Internet einem Handelsunternehmen im Raum München ein Antragsformular mit dem Angebot geschickt, die Firma in das Adressverzeichnis aufzunehmen. Ein Mitarbeiter des Handelsunternehmens unterschrieb und schickte den Antrag zurück.

Vertrag angefochten - wegen arglistiger Täuschung

Wenig später kam eine Rechnung über satte 773,50 Euro. Das Unternehmen zahlte aber nicht, sondern focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Schließlich sei weder im Anschreiben noch in dem Formular von einem Entgelt die Rede gewesen.

Mit dem Urteil wies das Amtsgericht die Zahlungsklage des Adressbuchverlags ab. Auf eine Entgeltpflicht und auch auf die Laufzeit müssten Adressbuchverlage deutlich hinweisen. Tun sie dies nicht, sei das Angebot "täuschend". Ein versteckter Hinweis im buchstäblichen "Kleingedruckten" reichte dem Amtsgericht nicht aus.

Das Landgericht München I hat die Berufung gegen dieses Urteil inzwischen zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Az.: 213 C 4124/11

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Leitartikel

Schwangerschaftsabbruch: Zeichen der ärztlichen Solidarität

Lesetipps
Abbildung einer umgefallenen Engels-Statur.

© Quy / stock.adobe.com

Wichtiger Laborwert

HDL-Cholesterin – wie „gut“ ist es wirklich?

Eine Assoziation zwischen Reflux und der Entstehung eines Adenokarzinoms des Magens und des ösophagogastralen Übergangs gilt als wahrscheinlich. Eine Magenspiegelung sollte sich bei Reflux anschließen. (Symbolbild)

© onephoto / stock.adobe.com

Praxisnahe Empfehlungen

Magenkarzinom-Leitlinie aktualisiert: Stärkerer Blick auf Risikofaktoren

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung