Rettungsdienst

Gericht weist eigenmächtigen Assistenten ab

Ein Rettungsassistent, der eigenmächtig intravenös Schmerzmittel verabreicht hat, darf laut richterlichem Beschluss seinen Job nicht länger ausüben.

Veröffentlicht:

LÜNEBURG. Wenn ein Rettungsassistent seinen Patienten ohne ärztliche Anweisung Schmerzmittel spritzt, ist er für den Beruf ungeeignet und verliert zu recht die Zulassung - das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg jetzt entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover bestätigt.

Die Richter wiesen mit ihrem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss den Eilantrag eines langjährigen Rettungsassistenten aus dem Raum Hannover zurück, dem die zuständige Aufsichtsbehörde die weitere Ausübung seines Berufs untersagt hatte, weil es ihm an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle.

Der Rettungsassistent hatte einer Patientin ohne vorherige ärztliche Weisung einen venösen Zugang gelegt und dann zwei Schmerzmittel verabreicht. Bei der Frau war es dadurch zu Störungen der Feinmotorik, der sprachlichen Artikulation und der bildlichen Wahrnehmung gekommen.

Per Strafbefehl hatte der Rettungsassistent deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen erhalten. Die Staatsanwaltschaft ermittelte darüber hinaus wegen eines weiteren vergleichbaren Falls gegen ihn.

Aus dem Fehlverhalten des Rettungsassistenten müsse auf die mangelnde Zuverlässigkeit bei der Ausübung des Berufs geschlossen werden, heißt es im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg.

Patienten müssten darauf vertrauen dürfen, dass ihnen der nichtärztliche Rettungsdienst nicht ohne ärztliche Weisung willkürlich Medikamente verabreicht, die gefährliche Nebenwirkungen haben können.

Erschwerend komme in dem jetzt entschiedenen Fall hinzu, dass der Rettungsassistent nicht ansatzweise Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe. (dpa)

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Az.: 8 ME 213/15

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Kommentare
Jürgen Gollwitzer 26.02.201609:05 Uhr

Bitte nicht Halbwahrheiten verbreiten....

....sondern den Link zur Urteilsbegründung veröffentlichen. Entzug der Berufserlaubnis erfolgte wegen charakterlicher Nichteignung und wiederholtem Fehlverhalten (u. a. V. a. Kinderpornographie). Die Verabreichung des Med. i. diesem Fall war nach gerichtlichem Gutachten med. nicht indiziert.
Das alleinige Legen eines Zuganges sowie eine indizierte Schmerztherapie alleine hätte kaum zu solch einem Urteil geführt.

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