Urteil des Bundessozialgerichts

Geringere Sozialbeiträge bei Einkünften unter 850 Euro

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KASSEL. Wenn bei einer mit einer MFA vereinbarten Altersteilzeit das Bruttoeinkommen unter monatlich 850 Euro sinkt, muss sie geringere Sozialbeiträge zahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entsprechend zu einer Anwaltskanzlei entschieden. Um die Beitragsbelastung abzufedern, gibt es für geringe Einkünfte oberhalb von Minijobs eine "Gleitzone", derzeit über 450 bis 850 Euro.

Die Rentenversicherung ließ diese bislang nur gelten, wenn das Einkommen über das eines Minijobs hinauswächst. Doch für den Ausschluss gesunkener Einkommen gibt es keine Rechtsgrundlage, so das BSG. Im Internet gibt es kostenlose "Gleitzonenrechner", die sämtliche fälligen Abgaben berechnen. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 12 R 4/18 R

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