Haftstrafe? Kein Anspruch auf Krankentagegeld

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KÖLN (frk). Muss ein Selbstständiger eine Strafe im geschlossenen Vollzug verbüßen, endet seine Krankentagegeldversicherung auch dann, wenn er bereits vor Antritt der Haft arbeitsunfähig war. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Die Klägerin, eine selbstständige Tierheilpraktikerin, wurde 2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Kurz vor Haftantritt wurde die Frau krank. Ihr privater Krankenversicherer weigerte sich, Krankentagegeld zu zahlen. Bei ihrer Klage vor dem Landgericht gegen die Gesellschaft unterlag die Frau.

Auch mit der Beschwerde beim OLG hatte sie keinen Erfolg. Die Krankentagegeld-Versicherung ende, wenn der Selbstständige aus Gründen, die außerhalb einer Erkrankung liegen, an der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit und regelmäßigen Einkünften gehindert ist, so die Richter. Das sei bei einer Inhaftierung der Fall.

Az.: 20 W 26/09

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