Der Versicherungsfall

Haftung bei Verletzung der Sicherungspflicht

Schäden auf parkenden Autos durch herabfallende Eiszapfen sind nicht in jedem Fall versichert.

Veröffentlicht:

Frage: Vom Dach meiner Praxis ist ein Eiszapfen auf ein parkendes Auto gefallen und hat eine Delle geschlagen. Der Fahrzeughalter will die Reparaturkosten erstattet bekommen und hat mit dem Gang vors Gericht gedroht. Übernimmt meine private Haftpflichtversicherung den Schaden?

Antwort: Sie müssen nur dann haften, wenn Sie gegen Ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben. Trifft das zu, kann der Geschädigte allerdings nur eine Teilerstattung erwarten. Denn die Gerichte sehen meist ein Mitverschulden bei betroffenen Autofahrern, sagt Hajo Köster, Justiziar beim Bund der Versicherten. Zuständig bei berechtigten Haftungsansprüchen wäre die Betriebs- oder Praxishaftpflichtversicherung des Arztes.

Für die Verkehrssicherung zuständig ist grundsätzlich der Hausbesitzer. Mieter sind verantwortlich, wenn ihr Vertrag das vorsieht. Sie müssen dann Gefahrenquellen durch Schnee und Eis möglichst beseitigen. Allerdings hat die Verkehrssicherungspflicht Grenzen. "Dem Arzt ist nicht zuzumuten, bei Schneefall ständig aufs Dach zu klettern und zu räumen", sagt Köster.

Tatsächlich müsse sich ein Autofahrer davon überzeugen, dass auf dem Parkplatz seiner Wahl keine Gefahr von oben droht. "Wenn ein Auto bei Winter und Schnee unmittelbar an einem Haus geparkt wird, muss der Fahrer in jedem Fall damit rechnen, dass was von oben kommen könnte", sagt er. Bestärkt ein Blick aufs Dach den Verdacht und er parkt trotzdem, nimmt er demnach das Risiko in Kauf und hat keine Haftungsansprüche.

Berechtigt sind Haftungsansprüche dagegen dann, wenn sich an der Gefahrensituation erkennbar etwas ändert. Beispielsweise wenn es taut und mit Eiszapfen zu rechnen ist. "Die Eiszapfen muss der verantwortliche Vermieter oder Mieter entfernen, da große Gefahr von ihnen ausgeht", sagt Köster.

Sieht sich der Arzt jedoch einem berechtigten Anspruch ausgesetzt, ist das ein Fall für seine Berufshaftpflichtversicherung oder seine Praxishaftpflichtversicherung, erklärt Köster. "Die private Haftpflichtversicherung ist in diesem Fall nicht zuständig, da die Praxisräume gewerblich genutzt werden." (tau)

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