Geldanlage

Hasardeure wissen, was sie tun

Risikobewusste Geldanleger haben keine Chance, bei Verlusten Beratungsfehler der Bank geltend zu machen.

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KARLSRUHE. Banken müssen nicht für Verluste bei Geldanlageprodukten haften, wenn sie die Risikobereitschaft des Kunden abgeklärt haben und auch nicht selbst von einem Misserfolg des Anlagegeschäfts profitieren. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Er wies damit die Klage eines Geschäftsmannes gegen die Sparkasse Nürnberg ab. Er hatte bereits Erfahrungen mit spekulativen Wett-Geschäften und setzte 2008 auf eigenen Wunsch auf nur mäßige Kursverluste der türkischen Lira gegenüber dem Schweizer Franken. Die Sparkasse vermittelte ein entsprechendes Geschäft mit der Landesbank Baden-Württemberg.

Tatsächlich jedoch verlor die türkische Lira immer mehr an Wert. Der Geschäftsmann fuhr hohe Verluste ein und verlangte nun 180.000 Euro Schadenersatz. Die Sparkasse habe ihn falsch beraten. Doch eine ausführliche Risikoaufklärung war hier entbehrlich, so der BGH.

Denn der Anleger habe bereits Erfahrungen mit Swap-Geschäften gehabt, habe sich selbst als "spekulativ" eingestuft und zudem selbst die Vorgaben für seine Währungsspekulationen gemacht.

Das aktuelle Urteil bildet einen Gegenpol zu einer Entscheidung aus 2011, mit der der BGH die Deutsche Bank zu Schadenersatz verurteilt hatte.

Die hatte damals einen Kunden mit einem "Zins-Swap" auf einen starken Anstieg langfristiger Kreditzinsen spekulieren lassen. Gegner der Zinswette war die Deutsche Bank selbst; sie profitierte also davon, wenn das Geschäft für den Anleger schlecht lief. Hier befand der BGH, dass die Bank über ihren "schwerwiegenden Interessenkonflikt" hätte aufklären müssen.

Bei unerfahrenen Kunden müsse die Bank vor Vertragsschluss die Risikobereitschaft abklären und "in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise" die Risiken der Anlage "klar vor Augen führen". (mwo)

Bundesgerichtshof Az.: XI ZR 316/13 und XI ZR 33/10 (Urteil 2011).

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