Heilbehandlung: Kosmetikerin mit Umsatzsteuerpflicht

Nicht-Heilberufler müssen Umsatzsteuer erheben - auch wenn sie in Delegation für Ärzte handeln.

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MÜNCHEN (lu). Heilbehandlungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn diese medizinisch notwendig sind und von Personen erbracht werden, die die berufliche Befähigung dazu erworben haben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Eine selbstständige Kosmetikerin mit Zusatzausbildung Dermatologie hatte in den Räumen eines Hautarztes und auf dessen Delegation hin Patienten mit einer "manuellen Akne-Therapie" behandelt. Die Behandlungskosten übernahm der Arzt, der eigene Leistungen und Ausgaben für die kosmetischen Behandlungen Krankenkassen in Rechnung stellte.

Die Kosmetikerin erhob auf ihre Honorare zunächst Umsatzsteuer, beantragte dann aber die Änderung von Steuerbescheiden und die Rückzahlung der abgeführten Umsatzsteuer. Begründung: Die Akne-Therapie sei eine heilberufliche Tätigkeit, die der eines Arztes ähnlich ist und ebenfalls umsatzsteuerfrei sein müsse. Das lehnte das Finanzamt ab.

Mit seinem Urteil stellte sich der Bundesfinanzhof auf die Seite des Fiskus, nachdem zuvor das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Steuerbefreiung mit dem Hinweis bewilligt hatte, dass die Behandlungen im Auftrag und unter Kontrolle eines Arztes durchgeführt worden seien.

Das reichte dem BFH nicht: Wie das Finanzamt bemängelten die Richter das Fehlen der erforderlichen beruflichen Qualifikation - und ohne diese können heilberufliche Leistungen laut BFH nicht umsatzsteuerfrei erbracht werden.

Ärzte, die mit einem Nicht-Heilberufler kooperieren, müssen somit einen 19-prozentigen Zuschlag auf das Nettohonorar entrichten, können diesen aber nicht an ihre Vertragspartner weiterreichen.

Az.: V R 47/09

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