Heimkosten für Eltern können Steuer mindern

MÜNCHEN (mwo). Die Kosten für den krankheitsbedingten Heimaufenthalt eines Angehörigen können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

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Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Damit dies zu einer steuerlichen Entlastung führt, müssen allerdings die gesetzlichen Grenzen einer "zumutbaren Belastung" überschritten sein.

Im Streitfall war der Vater der Klägerin nach einem Schlaganfall auf Betreuung und Pflege in einem Heim angewiesen.

Von den Kosten in Höhe von insgesamt rund 37.000 Euro zahlte die Pflegeversicherung 22.000 Euro, 9000 Euro konnte der Vater selbst aufbringen. Die verbliebenen 6000 Euro übernahm die Sozialhilfe.

Sozialamt erhielt 1316 Euro

Davon musste die Tochter dem Sozialamt 1316 Euro erstatten. Sie machte dies in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt erkannte den Abzug aber nicht an. Mit Urteil vom 30. Juni 2011 gab der BFH nun der Tochter zwar grundsätzlich recht, wies ihre Klage aber trotzdem ab.

Abzugsfähig sind nur Aufwendungen, die "zumutbare Belastung" übersteigen

Danach muss der Fiskus solche Heimkosten anerkennen. Abziehbar sind dabei nicht nur Pflegekosten, sondern auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung, "soweit es sich um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handelt".

Allerdings gelten die im Einkommensteuergesetz festgelegten Grenzen einer "zumutbaren Belastung". Diese liegt je nach Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder zwischen einem und sieben Prozent der zu versteuernden Einkünfte.

Abzugsfähig sind nur Aufwendungen, die diese "zumutbare Belastung" übersteigen. Im Streitfall war die Belastungsgrenze von sechs Prozent des Einkommens nicht überschritten.

Az.: VI R 14/10

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