Höherer Gebührensatz ist nur im Einzelfall gerechtfertigt
KÖLN (iss). Rechtsanwälte können in Vertragsarztrechtverfahren nicht aus Prinzip einen höheren als den 1,3-fachen Gebührensatz abrechnen. "Entscheidend ist allein die Beurteilung der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Einzelfall", entschied das Sozialgericht Düsseldorf (SG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil.