Hörgeräte-Werbung: Slogan muss wahr sein

HAMM (bü). Wirbt ein Hörgerätehändler damit, "die bestmögliche Hörgeräteversorgung in jeder Preisklasse zu garantieren", so handele es sich dabei um eine unzulässige Allein- oder zumindest Spitzenstellungswerbung, wenn der Händler die Richtigkeit der Behauptung nicht darlegen kann.

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Denn die Verbraucher werden durch diese Anzeige dazu veranlasst, "nicht weiter zu suchen, sondern sich gleich in das Hörzentrum des Werbenden zu begeben". Schließlich erhielten sie dort ja angeblich die "garantiert beste Versorgung".

Das Oberlandesgericht Hamm hat außerdem entschieden, dass die Werbeaussage eine "irreführende heilmittelrechtliche Werbung" darstelle, die hörgeschädigten Verbrauchern einen sicheren Erfolg suggeriere.

Az.: 4 U 55/09

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