Auch bei Policen

Im Detail steckt der Teufel

Wer seine Policen im Blick hat, kann Geld sparen. Denn: Ändern sich Lebensumstände, kann eine Kündigung sinnvoll sein. Doch dabei lauern Fallstricke.

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Nicht jeder angebotene Rettungsring hilft Versicherten, Geld zu sparen.

Nicht jeder angebotene Rettungsring hilft Versicherten, Geld zu sparen.

© fotomek / fotolia.com

BERLIN. Mit Versicherungen lassen sich Risiken begrenzen. Allerdings sollte nicht jedes Risiko versichert werden, sonst zahlen Verbraucher drauf. So gelten etwa Glasbruchversicherungen und Handyversicherungen als überflüssig und überteuert.

Nicht immer ist aber klar, worauf unzufriedene Kunden bei der Kündigung achten müssen, und welche Möglichkeiten sie noch haben, um eine ungeliebte Deckung loszuwerden.

Sind seit dem Versicherungsabschluss nur wenige Tage vergangen, können Policen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Verbraucher haben dafür 14 Tage Zeit, bei Kapitallebens-, Renten und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind es 30 Tage.

Die Frist beginnt laut dem Bund der Versicherten (BdV), sobald der Kunde die vollständigen Versicherungsunterlagen samt Widerrufsbelehrung und Versicherungsschein erhalten hat.

Der Verband empfiehlt, den Widerruf innerhalb der Frist per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat sind vom Widerrufsrecht ausgenommen.

Wer zu spät dran ist, um einen Versicherungsabschluss zu widerrufen, kann die ordentliche Kündigung aussprechen. Das ist bei den meisten Verträgen mit dreimonatiger Frist zum Ende der Vertragslaufzeit möglich, die sich in der Regel auf zwölf Monate beläuft.

Bei mehrjährigen Verträgen kann laut BdV frühestens zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden. In der Kfz-Versicherung beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

Vorsicht: Das Versicherungsjahr kann mit dem Kalenderjahr identisch sein, muss es aber nicht.

Sonderkündigungsrecht beachten

Unzufriedene Kunden müssen nicht in jedem Fall die reguläre Vertragslaufzeit durchhalten, unter bestimmten Umständen haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt zum Beispiel, wenn der Versicherer den Versicherungsbetrag erhöht, ohne bessere Leistungen zu bieten, berichtet der Düsseldorfer Versicherungsmakler Johannes Brück.

In diesem Fall kann der Verbraucher innerhalb von vier Wochen, nachdem er von der Erhöhung erfahren hat, kündigen. Die Kündigung greift zum Zeitpunkt der Prämienerhöhung.

Verbindet der Versicherer die Beitragserhöhung mit einer Verbesserung der Leistungen, fällt das Sonderkündigungsrecht weg. Ein Beispiel wäre die Erhöhung der Deckungssumme in der privaten Haftpflichtversicherung.

"Allerdings kann ich in diesem Fall den Vertragsänderungen widersprechen, der Vertrag wird zu den früheren Konditionen weitergeführt", so Brück.

Nach einem Schaden kann der Versicherte den Vertrag ebenfalls beenden. "Ab dem Abschluss des Schadens hat der Verbraucher dafür meist einen Monat Zeit", sagt Brück.

Abgeschlossen ist ein Schaden laut Brück, sobald die Schadenzahlung des Versicherers auf dem Konto eingegangen ist - oder die Gesellschaft die Regulierung abschließend verweigert hat.

Aber Vorsicht: Wer das Risiko nach der Kündigung bei einem anderen Anbieter absichern will, bekommt vielleicht Probleme.

Vorschäden müssen beim Antrag angegeben werden und sind bei Versicherern ungern gesehen, Betroffene stellen aus ihrer Sicht ein erhöhtes Risiko dar. Möglicherweise lehnen sie deshalb die Deckungsübernahme ab.

Versicherer hat auch Kündigungsrecht

"Vor der Kündigung sollten Versicherte sicherstellen, dass sie eine Folgeversicherung bekommen", rät eine Sprecherin des BdV.

Allerdings liegt es nicht allein in der Hand des Kunden, denn auch der Versicherer hat nach der Schadenregulierung ein Kündigungsrecht.

"Man sollte etwa in der Haftpflichtversicherung nicht jeden Kleinstschaden melden", empfiehlt deshalb die BdV-Sprecherin. Andernfalls riskiert man die Kündigung und steht bei einem späteren, möglicherweise existenzgefährdenden Schaden ohne Deckung da.

Ziehen zwei Partner zusammen, kann es zu einer Mehrfachversicherung kommen. Verbraucher sollten die Versicherer innerhalb eines Monats informieren. Diese prüfen dann, ob eine doppelte Absicherung vorliegt.

In der Haftpflichtversicherung und der Rechtsschutzversicherung heben sie in der Regel den jüngeren der beiden Verträge auf, sagt Brück. Bei einer Mehrfachversicherung in der Hausratversicherung sind sie dazu nicht verpflichtet. (tau)

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