KV muß Anwalt schon im Abhilfeverfahren zahlen
KASSEL (mwo). Bei Honorarstreitigkeiten können Ärzte schon im Anfangsstadium des Widerspruchsverfahrens einen Anwalt zu Rate ziehen. Hat der Rechtsbehelf Erfolg, muß die KV die Anwaltskosten erstatten, so das Bundessozialgericht. Dagegen kann ein Arzt, der seine Zulassung gegen einen Kollegen verteidigt, nicht von diesem die Bezahlung des Anwalts verlangen.