Zahnarzt-IGeL

Kammer obsiegt Groupon

Die Zahnärztekammer Nordrhein setzt sich gegen das Rabatt-Portal Groupon durch. IGeL im Sonderangebot verstoßen sowohl gegen ärztliches Berufsrecht als auch das Wettbewerbsrecht.

Veröffentlicht:
Groupon: Keine Sonderangebote für Zahnärzte.

Groupon: Keine Sonderangebote für Zahnärzte.

© Frank Kleefeldt / dpa

DÜSSELDORF (pei). Werbung für Selbstzahlerleistungen in Rabatt-Portalen verstößt gegen das ärztliche Berufsrecht und das Wettbewerbsrecht. Das hat das Landgericht Köln in zwei Verfahren gegen Zahnärzte festgestellt.

In einem weiteren Verfahren der Zahnärztekammer Nordrhein direkt gegen Groupon urteilte das Landgericht Berlin, dass diese Art von Werbung für Zahnarztleistungen wettbewerbswidrig sei und dass Groupon wettbewerbsrechtlich hafte.

Nach Ansicht der Kammer bestätigen die - noch nicht rechtskräftigen - Entscheidungen die Grenzen des zahnärztlichen Werberechts und betonen den besonderen Schutzzweck des Gebührenrechts.

Die Zahnärztekammer sieht in Werbe-Aktionen mit Rabatten und Festpreisen für Selbstzahlerleistungen wie Zahnreinigung, Implantate und anderes mehr Verstöße gegen das Berufsrecht.

Ob es zu Berufungsverfahren kommt, ist derzeit laut Kammer noch nicht bekannt.

In einem bereits rechtskräftigen Urteil habe das Landgericht Hamburg die Werbung eines Augenarztes für Laserbehandlungen zum Preis von 999 Euro statt 4200 Euro für berufsrechtswidrig und wettbewerbswidrig erachtet.

Landgericht Köln, Az.: 31 O 767/11 und 31 O 25/12 Landgericht Berlin, Az.: 52 O 231/11 Landgericht Hamburg, Az.: 327 O 443/11

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Jan Willkomm 02.08.201209:58 Uhr

Kritik

Sicherlich kann man sich über einzelne Inhalte der Werbung streiten, die hier in den gerichtlichen Verfahren diskutiert wurden. Generell Ärzten und Zahnärzten Groupon und vergleichbare Portale zu verbieten, geht aus meiner Sicht zu weit. Der tatsächliche und dauerhafte Nutzen ist zwar fraglich, doch soll es doch jedem Behandler selbst überlassen bleiben, welche Werbung er für seine Praxis für richtig hält.

Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Entscheidungen finden Sie hier:

http://blog.lex-medicorum.de/2012/08/01/zahnarztrecht-klagewelle-groupon/

Jan Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
LEX MEDICORUM . Kanzlei für Medizinrecht
www.lex-medicorum.de

Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

„ÄrzteTag“-Podcast

Wie können Ärztinnen und Ärzte unter Druck die richtigen Entscheidungen treffen, Dr. Burda?

Lesetipps
Schild eines Hautarztes mit den Öffnungszeiten.

© Dr. Hans Schulz, Bergkamen

Dermatologische Komplikationen

Was tun, wenn beim Diabetes die Haut Ärger macht?

Eine Krankenpfleger analysiert das gerade aufgenommene Röntgenbild eines älteren Patienten auf einem Computermonitor.

© izusek / Getty Images / iStock

Unterschiedliche DXA-Scores wichtig

Osteoporose bei Männern: Tipps zur Diagnostik und Therapie

Äpfel und eine Flasche Apfelessig

© Sea Wave / stock.adobe.com

Kasuistik

Apfelessig-Diät verursachte Leberschädigung