Kardiologe darf eigene Methode nicht abrechnen
KASSEL (mwo). Der Berliner Kardiologe Professor Eckart Fleck darf ein von ihm selbst mitentwickeltes Verfahren zur kernspintomographischen Herzdiagnostik nicht bei den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die Qualifikationsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel.