Kassen dürfen Kopfpauschalen nicht kürzen
KÖLN (iss). Eine Krankenkasse darf ihre Zahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung nicht kürzen, auch wenn die Kopfpauschale nicht mehr dem tatsächlichen Leistungsbedarf ihrer Versicherten entspricht. Das hat das Sozialgericht Dortmund (SG) entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat das SG die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.