Geldanlage
Kein Garantiefonds ohne Garantie
HAMM. Wird ein Anlagefonds als "Garantiefonds" beworben, müssen die eingelegten Gelder auch garantiert sein. Andernfalls ist der Prospekt fehlerhaft und die vermittelnde Bank muss ihren Kunden für Verluste haften, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf Klage einer ehemaligen Ärztin entschied.
Sie hatte 2002 bei der Anlage-Tochter der Sparkasse Dortmund eine Beteiligung in Höhe von 50.000 Euro am Medienfonds VIP 2 und im Folgejahr von 80.000 Euro am Medienfonds VIP 3 gekauft.
Beide Fonds werden von der VIP Fondsverwaltungsgesellschaft aus Grünwald bei München herausgegeben. Sie brachten jedoch nicht den erhofften Erfolg. Die Ärztin verlangte daher eine Rückabwicklung. Sie sei falsch beraten worden.
Das OLG gab ihr nun bezüglich des Fonds VIP 3 recht. Dieser sei als "Garantierfonds" bezeichnet worden. Der Prospekt suggeriere eine Absicherung des eingelegten Kapitals, die tatsächlich nicht bestehe.
Die Verlustrisiken würden verharmlost. Die Anlageberater hätten auch nicht nachweisen können, dass dieser Prospektfehler im Beratungsgespräch richtiggestellt worden sei.
Bezüglich des Medienfonds VIP 2 hatte die Klage dagegen keinen Erfolg. Hier weise das Anlageprospekt keine wesentlichen Fehler auf, entschied das OLG. (mwo)
Az.: 34 U 147/11