Urteil

Kein Geld für Blut in Wartestellung

Nicht ausgenutzter Vorsorgeaufwand ist nicht kodierbar: Für bloß bereitgestellte Blutkonserven können Kliniken kein Honorar beanspruchen.

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KASSEL. Ein Krankenhaus kann keine Blutkonserven abrechnen, die es für eine Operation vorsorglich bereitgestellt, am Ende aber doch nicht benötigt hat.

Ein solcher, wie es in dem Urteil heißt, "nicht ausgenutzter Vorsorgeaufwand" ist nicht kodierbar, befand kürzlich das Bundessozialgericht.

Es wies damit die Klage der Helios Klinik Oberwald im osthessischen Grebenhain ab. Dort wurde 2008 ein Patient wegen peripherer arterieller Verschlusskrankheit behandelt.

Für die Operation stellte das Krankenhaus zwei Blutkonserven bereit und sicherte deren Verträglichkeit mittels "Blutkreuzung" ab. Dafür allerdings reicht Spenderblut aus dem Pilotröhrchen aus; die Blutkonserve selbst bleibt unangetastet.

Bei der dann folgenden Operation wurde aber nur Kochsalzlösung transfundiert, die Konserven wurden nicht benötigt.

Die Klinik kodierte unter anderem eine akute Blutungsanämie nach postoperativer Blutung (D62) und stellte 5612 Euro in Rechnung. Die Barmer GEK bezahlte lediglich 4208 Euro.

Die Anämie sei nicht mit einer Bluttransfusion spezifisch behandelt worden und daher auch nicht zu kodieren gewesen, meinte sie.

Diese Auffassung hat das Bundessozialgericht nun bestätigt. Die Blutungsanämie habe nicht zu einem therapeutischen Aufwand geführt.

Allein das präoperative Bereitstellen gekreuzter Blutkonserven genüge für eine Kodierung der Anämie nicht. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 41/14 R

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