Kein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet

LEIPZIG (mwo). Ein Krematorium mit Abschiedsraum gehört nicht in ein Gewerbegebiet. Ähnlich wie ein Friedhof sei dies "ein Ort der Ruhe und des Gedenkens an die Verstorbenen", betonte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

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Dies vertrage sich nicht "mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit". Damit verwarf das Gericht Pläne der Stadt Dülmen, die in einem Gewerbegebiet ein Krematorium mit Abschiedsraum geplant und inzwischen auch fertig gebaut hatte. Dagegen wandte sich ein Grundstücksnachbar.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster meinte, ein Krematorium sei als "Anlage für kulturelle Zwecke" auch in einem Gewerbegebiet zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun auf.

Zwar sei der Begriff kultureller Anlagen baurechtlich weit zu fassen und umfasse daher auch "Einrichtungen der Bestattungskultur". Das Gedenken an Verstorbene sei aber nicht mit den geschäftlichen Zwecken eines Gewerbegebiets vereinbar.

Die Stadt Dülmen muss ihr Krematorium aber wohl trotz des Urteils nicht abreißen. Das Gebiet könne so die Leipziger Richter neu überplant und somit eine bauplanungsrechtliche Grundlage für das Krematorium schaffen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig: Az.: 4 C 14.10

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